Versicherungsunternehmen: Keine Abzinsung von erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattungen
In vielen Versicherungsverträgen (insbesondere bei der Krankenversicherung) sind Klauseln zur Beitragsrückerstattung enthalten. Danach erhält der Versicherungsnehmer einen Teil seiner Beitragszahlungen zurück, sofern er die Leistungen der Versicherung für einen bestimmten Zeitraum nicht in Anspruch nimmt (sog. erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung).
Das Versicherungsunternehmen ist für den Fall, dass ein Geschäftsjahr abläuft, ohne dass der Versicherungsnehmer für einen bestimmten Zeitraum Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hat, verpflichtet, eine entsprechende Rückstellung für die Beitragsrückerstattung zu bilden.
Grundsätzlich sind Rückstellungen für alle Verpflichtungen mit einem pauschalen Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, was dazu führt, dass die zu bilanzierende Rückstellung kleiner wird. Allerdings schreibt das Körperschaftsteuergesetz gerade für Beitragsrückerstattungen Ausnahmen von dieser Abzinsungspflicht vor. Danach sind Rückstellungen, die für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen zu bilden sind, ausnahmsweise nicht abzuzinsen – mit der Folge, dass sie in der Bilanz in voller Höhe auf der Passivseite auszuweisen sind.
Ein Betriebsprüfer berücksichtigte diese Ausnahme jedoch nicht und vertrat die Auffassung, dass die Rückstellungen zu verringern (abzuzinsen) seien. Er begründete seine Auffassung damit, dass die Ausnahme aufgrund der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz formulierten Neuregelungen nicht mehr greifen könne. Der Bundesfinanzhof belehrte das Finanzamt jedoch eines Besseren und ließ eine Abzinsung nicht zu, da das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz an der einschlägigen Ausnahme gerade keine Änderung vorgenommen habe.
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zum Thema: Körperschaftsteuer
(aus: Ausgabe 05/2016)