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Privatunterricht: Englischunterricht und -nachhilfe können umsatzsteuerfrei sein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG) bestätigt, nach dem das Erteilen von Englischunterricht und -nachhilfe umsatzsteuerfrei sein kann. In dem Fall betrieb die Klägerin ein sogenanntes Lernstudio, mit dem sie als Franchisenehmerin einer Dachorganisation angeschlossen war. Sie vermittelte im Gruppenunterricht in verschiedenen Kindertagesstätten sowie an einer Grundschule Kindern von vier bis zwölf Jahren Englischkenntnisse. Der Englischunterricht sollte den Kindern einen nahtlosen Übergang zum Sprachunterricht an den weiterführenden Schulen ermöglichen. Zusätzlich zu diesen Gruppenkursen erteilte die Klägerin auch Nachhilfe in Englisch.

Zunächst behandelte sie ihre Umsätze als umsatzsteuerpflichtig. Später beantragte sie jedoch, die Umsätze als steuerfrei zu behandeln. Die Klage gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzamts hatte vor dem FG Erfolg. Das Gericht sah die Umsätze als steuerfrei an. Das Finanzamt konnte mit seinen Argumenten nicht durchdringen.

Auch der BFH ist der Argumentation der Finanzverwaltung nicht gefolgt. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Privatlehrerin. Nach europäischem Recht ist der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist allerdings, dass der Privatlehrer selbständig und eigenverantwortlich lehrt. Diese Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit hatte das Finanzamt jedoch angezweifelt, da die Klägerin eine Franchiseunternehmerin war. Der BFH sieht darin allerdings kein Problem: Auch ein Franchisenehmer kann Privatlehrer sein, so dass die Steuerbefreiung greift.

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zum Thema: Umsatzsteuer
(aus: Ausgabe 05/2016)