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Luftverkehrsteuer: BFH hält Bescheide für unionsrechtskonform

Seit 2011 wird der gewerbliche Passagierluftverkehr in Deutschland über das Luftverkehrsteuergesetz besteuert; die Einnahmen aus dieser Steuer beliefen sich allein in 2015 auf circa 1 Mrd. EUR.

Ein Luftfahrtunternehmen ist nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Versuch gescheitert, einen Verstoß des Gesetzes gegen das Unionsrecht geltend zu machen. Der BFH verneinte diesen, da es sich bei der Luftverkehrsteuer nicht um eine Verbrauchsteuer handelt, die unionsrechtlich harmonisiert wird. Nach Ansicht des Gerichts fehlt es an einem direkten Zusammenhang zwischen Steuer und Kraftstoffverbrauch, denn die Steuer wird nicht auf den Verbrauch von Flugturbinenkraftstoff erhoben, sondern auf den Abflug eines Fluggastes. Zwar bemisst sich die Steuer nach der Entfernung zum Zielort und damit nach dem Kriterium, das auch für den Kraftstoffverbrauch maßgeblich ist. Dieser Zusammenhang reichte dem BFH aber nicht, um die Luftverkehrsteuer als Verbrauchsteuer einzuordnen, weil der Verbrauch je Fluggast letztlich auch noch von weiteren Faktoren wie Flugzeugtyp und Flugauslastung abhängt. Fluggesellschaften können sich nach Gerichtsmeinung auch nicht auf das sogenannte unionsrechtliche Beihilfeverbot berufen, wenn sie gegen die Besteuerung nach dem Luftverkehrsteuergesetz vorgehen wollen.

Hinweis: Bereits in 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht das Luftverkehrsteuergesetz als verfassungsgemäß eingestuft. Nachdem der BFH nun auch die europarechtlichen Bedenken aus dem Weg geräumt hat, werden sich Fluggesellschaften und deren Passagiere wohl dauerhaft auf die Luftverkehrsteuer einstellen müssen.

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(aus: Ausgabe 05/2016)