Leasing: Sale-and-lease-back bei nachträglichem Leasingeintritt
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Stellung zu Sale-and-lease-back-Geschäften bei nachträglichem Leasingeintritt genommen. Ein nachträglicher Leasingeintritt liegt immer dann vor, wenn nach der Auslieferung eines Gegenstands eine Leasinggesellschaft den Kaufpreis finanziert.
Beispiel: Ein Kunde bestellt bei einem Autohaus einen Pkw. Nachdem das Fahrzeug bereits durch das Autohaus an den Kunden ausgeliefert wurde, übernimmt eine Leasinggesellschaft die Zahlung des Kaufpreises. Zwischen der Leasinggesellschaft und dem Kunden wird ein Leasingvertrag abgeschlossen.
Das BMF geht hier davon aus, dass das Fahrzeug vom Autohändler an den Kunden ausgeliefert wurde. Diese Lieferung wird durch den nachträglichen Eintritt des Leasingunternehmens in den Kaufvertrag nicht rückgängig gemacht.
Zwischen der Leasinggesellschaft und dem Kunden liegt im Regelfall ein Sale-and-lease-back-Geschäft vor: Der Kunde liefert den Pkw an die Leasinggesellschaft. Diese wiederum erbringt eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung an den Kunden, nämlich das Leasing des Fahrzeugs.
Hinweis: Das konkrete Leistungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Leasingunternehmen hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wenn der Kunde das Fahrzeug am Ende der Laufzeit des Leasingvertrags voraussichtlich behält, liegt nämlich keine Sale-and-lease-back-Konstellation vor, sondern beschränkt sich die Leistung der Leasinggesellschaft auf ein umsatzsteuerfreies Darlehen. Für eine umsatzsteuerpflichtige Leasingdienstleistung kommt es somit darauf an, dass am Ende der Laufzeit die Leasinggesellschaft das Fahrzeug behält und nicht der Kunde.
Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer
(aus: Ausgabe 05/2016)