Dettenrieder-Roggenstein-Hartmann
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Keine Bücher im Gesetzessinne: Ausleihe von E-Books unterliegt 19%igem Umsatzsteuersatz

Das Umsatzsteuergesetz sieht für die Vermietung (= Ausleihe) von Büchern einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % vor. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass E-Books keine Bücher in diesem Sinne sind, so dass deren Verleih dem regulären 19%igen Umsatzsteuersatz unterliegt.

Geklagt hatte eine GmbH, die auf ihren Servern virtuelle Bibliotheken betrieben hatte. Ihre Kunden waren traditionelle Bibliotheken, die ihren Lesern gegen Entgelt einen Zugang zu den dort angebotenen E-Books verschaffen konnten. Die GmbH schaltete die bestellten digitalisierten Inhalte im vereinbarten Umfang für die jeweilige Bibliothek frei. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung besteuerte das Finanzamt die Umsätze aus der Bereitstellung der digitalisierten Inhalte mit dem Regelsteuersatz von 19 %.

Der BFH gab dem Amt Recht und erklärte, dass die Steuersatzermäßigung nicht auf E-Books anwendbar ist, weil nach dem Unionsrecht nur „physische Träger“ begünstigt sind, auf denen das Buch „materialisiert“ ist. Da bei der Einführung der Steuersatzermäßigung nur Bücher in Papierform im Handel waren, zwingt der Wortlaut des Gesetzes nach Gerichtsmeinung nicht dazu, aufgrund der technischen Entwicklung auch neue Erscheinungsformen von Schriftwerken zu begünstigen.

Hinweis: Nach dem Urteil kann man davon ausgehen, dass auch der Verkauf von E-Books – über den das Gericht nicht ausdrücklich entscheiden musste – dem 19%igen Regelsteuersatz unterliegt. Zwar hat die Regierungskoalition zu Beginn der Legislaturperiode im Koalitionsvertrag vereinbart, den ermäßigten Umsatzsteuersatz auch auf „E-Books, E-Paper und andere elektronische Informationsmedien“ auszuweiten – diese (durchaus wünschenswerte) gesetzliche Öffnung erfordert allerdings eine Änderung des europäischen Mehrwertsteuerrechts, zu der es bislang noch nicht gekommen ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer
(aus: Ausgabe 05/2016)