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Handwerkskammerzusatzbeiträge: Achtung – Pflicht zur Bildung einer Rückstellung

Sind Sie als Unternehmer Mitglied der Handwerkskammer? Dann kennen Sie sicherlich das komplizierte Verfahren zur Beitragsfestsetzung: Die Beiträge an die Handwerkskammer werden in der Regel in den Grundbeitrag und den Zusatzbeitrag aufgesplittet. Während der Grundbeitrag immer anfällt und an die Existenz des Unternehmens geknüpft ist, wird der Zusatzbeitrag anhand des Gewerbeertrags aus dem drei Jahre vor dem Beitragsjahr liegenden Steuerjahr berechnet. Deshalb kann man – da die Beitragsbemessung eher selten geändert wird – bereits für drei Jahre im Voraus den Zusatzbeitrag abschätzen. Das ist nicht nur interessant für langfristige Liquiditätsplanungen, sondern auch für Ihre Bilanz.

Das erkannte auch ein Unternehmer aus Thüringen und bildete eine Rückstellung für den Zusatzbeitrag an die Handwerkskammer für die nächsten drei Jahre. Das Finanzamt wiegelte zwar nach einer Außenprüfung ab und wollte die Rückstellung wieder rückgängig machen – das Finanzgericht Thüringen (FG) sprang dem Unternehmer jedoch bei.

Nach Ansicht des FG waren die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung gegeben: Der Unternehmer konnte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zusatzbeitrag dem Grunde und der Höhe nach rechnen. Und die „ungewisse Verbindlichkeit“ war durch seinen Gewerbeertrag – also die Bemessungsgrundlage für den Zusatzbeitrag – bereits entstanden.

Das FG sieht sein Urteil auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Dieser hatte 2014 geurteilt, dass Handwerkskammerbeiträge hinreichend konkret erwartet werden müssen, um die Bildung einer Rückstellung zu rechtfertigen. Das jedoch – so zumindest die Auffassung der Richter am FG – bezieht sich lediglich auf die Wahrscheinlichkeit des Entstehens der Verbindlichkeit. Und da ohne begründete Zweifel immer von einer Unternehmensfortführung ausgegangen wird, war diese Wahrscheinlichkeit hier gegeben.

Hinweis: Auch der BFH wird hierzu seine Meinung abgeben – wir dürfen gespannt sein. Denn nicht nur Handwerkskammerbeiträge werden in dieser Form festgesetzt. Die potentiellen Auswirkungen betreffen damit eine Vielzahl von Unternehmern. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 05/2016)