Dettenrieder-Roggenstein-Hartmann
Steuerberater Partnerschaft mbB

Durchschnittssatzbesteuerung: Steuervergünstigung für Brennereien

Die Land- und Forstwirtschaft in Deutschland wird auch umsatzsteuerlich besonders gefördert. Für viele Bereiche gilt die Besteuerung nach Durchschnittssätzen. Dabei wird für bestimmte landwirtschaftliche Produkte ein besonderer Steuersatz vorgegeben. Für viele landwirtschaftliche Erzeugnisse (z.B. Getreide oder Kartoffeln) gilt dann ein Steuersatz von 10,7 %, wenn die Veräußerung durch einen Landwirt als Erzeuger erfolgt. Der Clou der Durchschnittssatzbesteuerung ist, dass eine pauschale Vorsteuer von ebenfalls 10,7 % abgezogen werden kann. Damit zahlen die betreffenden Landwirte im Regelfall überhaupt keine Umsatzsteuer auf ihre Erzeugnisse.

Auch der Verkauf von hochprozentigem ungereinigten Rohalkohol, den landwirtschaftliche Verschlussbrennereien, Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer aus Getreide, Kartoffeln und Obst herstellen, unterliegt der Durchschnittssatzbesteuerung, und zwar mit einem Durchschnittssatz von 19 %. Den Brennereien steht ein Vorsteuerabzug von pauschal 10,7 % zu, so dass 8,3 % Umsatzsteuer zu zahlen sind.

Trinkbranntwein (Obstbrand, Tresterbrand, Weinbrand) und Likör sind demgegenüber nach den allgemeinen Regeln zu versteuern. Die Lieferungen müssen daher mit 19 % versteuert werden. Der Vorsteuerabzug richtet sich ebenfalls nach den allgemeinen Regelungen, so dass der Pauschalbetrag von 10,7 % nicht in Abzug gebracht werden kann.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer
(aus: Ausgabe 05/2016)