Beteiligungsverlust: Auf die richtige Zuordnung kommt es an
Haben Sie schon einmal ein unschlagbares Angebot erhalten, eine neue Tätigkeit zu beginnen? Was würden Sie zum Beispiel für einen Vorstandsposten in einer AG auf sich nehmen? Für einen Rechtsanwalt aus Nordrhein-Westfalen war das ganz klar. Eine notwendige Beteiligung in Höhe von 10 % an der AG stellte für ihn jedenfalls keinen Hinderungsgrund dar. Doch er hatte die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Die AG sollte nämlich erst gegründet werden. Die Zahlung auf die Beteiligung in Höhe von 75.000 EUR floss daher zunächst auf das Konto einer anderen Gesellschaft. Diese verwandte das Geld allerdings anders als vertraglich zugesichert – die Gründung der AG scheiterte, der Rechtsanwalt blieb auf einem Schaden von 75.000 EUR sitzen.
Wäre es nach dem Finanzamt gegangen, hätte sich daran auch nichts geändert. Denn immerhin handelte es sich um Kosten für eine Beteiligung – also grundsätzlich um Kosten, die den Kapitaleinkünften zugerechnet werden. Solche Anschaffungskosten, auch bei Totalverlust, entfalten jedoch keine steuerliche Wirkung. Doch nach Auffassung des Finanzgerichts Köln muss hier erst einmal entschieden werden, welcher Einkunftsart die Zahlung der 75.000 EUR zuzuordnen ist.
Der Rechtsanwalt wollte die Beteiligung schließlich nur eingehen, weil er Vorstand einer AG – also Angestellter mit nichtselbständiger Tätigkeit – werden wollte. Dieser Vorgang war auch vertraglich bereits ausreichend konkretisiert. Dementsprechend waren die Aufwendungen, die er zur Sicherung und Erzielung seiner Einkünfte aufgewendet hatte, als abziehbare Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit anzusehen – und auch vergeblich aufgewendete Werbungskosten entfalten eine steuermindernde Wirkung. Der Rechtsanwalt erhielt daher seine 75.000 EUR zumindest teilweise (nämlich in Höhe seines Steuersatzes) zurück.
Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 05/2016)